Zusammenfassung des Urteils AHV 2015/1: Versicherungsgericht
Die Ausgleichskasse GastroSocial führte eine Arbeitgeberkontrolle bei der A. GmbH durch und stellte fest, dass Bezüge von B. als massgebender Lohn angerechnet werden müssen. B. erhob Einspruch und argumentierte, dass er als Selbstständigerwerbender bei der SVA St. Gallen erfasst war. Die GastroSocial wies den Einspruch ab, da Verwaltungsratsentschädigungen als massgebender Lohn gelten. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde abgewiesen, da die Bezüge von B. als massgebender Lohn qualifiziert wurden. Es wurde festgestellt, dass B. nicht als Selbstständigerwerbender, sondern als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig war. Der Richter war männlich.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AHV 2015/1 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Datum: | 15.08.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. h AHVV. Entschädigungen an den Geschäftsführer einer GmbH stellen grundsätzlich massgebenden Lohn dar. Ausnahmen sind nicht ausgewiesen (E. 2.2). Auch kann nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (E. 2.3). Im Übrigen ist die behauptete bestehende Erfassung als Selbstständigerwerbender nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgericht des KantonsSt. Gallen vom 15. August 2016, AHV 2015/1).Entscheid vom 15. August 2016 |
Schlagwörter: | ändig; Selbstständigerwerbende; Selbstständigerwerbender; Gallen; Entschädigung; Geschäftsführer; Gesellschaft; Entschädigungen; Arbeit; Verfügung; Beiträge; Erwerbstätigkeit; Stellung; Gesellschafter; Quot; Verwaltung; Einsprache; Beitragspflicht; Recht; Einkünfte; Person; Entgelt; Sozialversicherung |
Rechtsnorm: | Art. 5 AHVG ;Art. 809 OR ;Art. 9 AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.
AHV 2015/1
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse GastroSocial, Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach 2203, 5001 Aarau
1
Fächer, Beschwerdegegnerin, Gegenstand
Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2009 bis 2013 und Verzugszinsen
Sachverhalt
A.
Die Ausgleichskasse GastroSocial führte am 8. September 2014 bei der A. GmbH eine Arbeitgeberkontrolle durch. Diese umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013. Dabei rechnete sie von B. , Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, getätigte Bezüge als massgebenden Lohn auf, was nach Verrechnung mit Korrekturbuchungen für andere Angestellte nicht abgerechnete Löhne von Fr. 155'000.-- (2009), Fr. 111'290.-- (2010), Fr. 72'968.--
(2011), Fr. 108'934.-- (2012) sowie Fr. 90'997.70 (2013) ergab. Daraufhin stellte sie der Firma mit Verfügung vom 15. September 2014 nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 88'797.90 (inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) in Rechnung (act. G 3.2 - 3.4).
Am 8. Oktober 2014 erhob B. namens der Gesellschaft Einsprache gegen diese Verfügung und machte im Wesentlichen geltend, er sei bis 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons (SVA) St. Gallen als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen und habe dort seine Beiträge entrichtet. Dies sei auch weiterhin so zu halten. Er könne nicht als Angestellter der A. GmbH betrachtet werden (act. G 3.5). In der Folge führte die GastroSocial interne Abklärungen beim fallführenden Revisor durch. Dieser gab an, B. habe für die Jahre 2009 bis 2013 keinen Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen können (act. G 3.7). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 forderte die Ausgleichskasse sodann B. auf, den Nachweis der erfüllten Beitragspflicht betreffend die nacherfassten Löhne zu erbringen (act. G 3.8).
Mit Antwortschreiben vom 10. November 2014 führte B. aus, er habe bis 31. Dezember 2008 seine AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbender bei der SVA St. Gallen entrichtet. Ab 2009 lägen jedoch keine definitiven Verfügungen der SVA St. Gallen mehr vor, weshalb er diesbezüglich keine Bestätigung der erfüllten Beitragspflicht auf den nachgeforderten Lohnbeträgen erbringen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gleiche Tätigkeit über viele Jahre ab dem 1. Januar 2009 neu als unselbstständige Erwerbstätigkeit gelten soll (act. G 3.9). Nach entsprechender Aufforderung vom 4. Dezember 2014 machte B. im Schreiben vom 19. Dezember 2014 weitere Ausführungen zu seinem AHV-Status. Er sei praktisch lebenslang als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen. In seinem 61. Lebensjahr werde er nichts Neues mehr anfangen und sein Arbeitserwerb habe sich im Lauf der Jahre nur unwesentlich verändert. Er habe insbesondere vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Dezember 2008 seine AHV-Beiträge als Selbstständigerwerbender bei der SVA St. Gallen entrichtet. Er leiste auch weiterhin provisorische Akonto-Zahlungen (act. G 3.13). Nachdem die GastroSocial B. am 6. Januar 2015 erneut auf die fehlende Bestätigung der erfüllten Beitragspflicht aufmerksam gemacht hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 5. Februar 2015 ab. Verwaltungsratsentschädigungen seien als massgebender Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. h AHVV zu qualifizieren (act. G 3.14 und 16).
B.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. März 2015 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. B. sei sodann weiterhin als Selbstständigerwerbender bei der SVA St. Gallen zu führen. Eventualiter sei er als Nichterwerbstätiger einzustufen. Die aufgerechneten Entschädigungen an B. würden in der Höhe nicht bestritten. Indessen sei er praktisch lebenslang als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen. Er betreue neben der A. GmbH noch mehrere andere Mandate (C. GmbH, D. AG, E. AG und F. GmbH). Somit sei er wirtschaftlich nicht nur von A. GmbH abhängig. Er figuriere als Inhaber Hauptaktionär und betreue die besagten Firmen strategisch selbstständig. Er habe seine AHV-Beiträge bis Ende 2008 bei der SVA St. Gallen als Selbstständigerwerbender bezahlt. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er dies nun kurz vor der Pensionierung nicht mehr könne. Es sei nicht ersichtlich, welche
Faktoren zur Richtungsänderung (zur Verfügung der SVA St. Gallen vom 20. November 2014) geführt hätten, wonach er rückwirkend ab 2009 nicht mehr als Selbstständigerwerbender anerkannt sei. Er erfülle die Faktoren, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprächen. So sei er nicht in untergeordneter Stellung tätig, besitze eigene Geschäftsräumlichkeiten, habe keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, beschäftige indirekt Personal und verfüge über diverse Auftraggeber (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. B. fungiere als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Für die ahv-rechtliche Qualifikation sei entscheidend, dass er in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in den Betrieb eingebunden sei und den ausgerichteten Entschädigungen für ihn eine wirtschaftlich grosse Bedeutung zukomme. Weder die Einwendung, dass er seine Beitragspflicht bei anderen Betrieben als Selbstständigerwerbender erfüllt habe, noch dass er sich vorsichtshalber rückwirkend ab 1. Januar 2009 als Nichterwerbstätiger anmelden wolle, vermöchten den Beweis der erfüllten AHV-Beitragspflicht in Bezug auf die fraglichen Entschädigungen zu erbringen. Diesbezüglich vermöge er weder eine rechtsgenügliche Bestätigung noch definitive Beitragsverfügungen als Selbstständigerwerbender beizubringen. Dies gehe auch nicht aus den von ihm ins Recht gelegten Akontozahlungen an die SVA St. Gallen hervor. Die Akontoanzeigen seien von der SVA St. Gallen mit Verfügung vom 20. November 2014 aufgehoben worden. Entgegen seinem Vorbringen sei das Beitragsstatut von B. für die fragliche Beitragszeit von der SVA St. Gallen nicht definitiv festgesetzt worden. Vielmehr seien für die fraglichen Entschädigungen weder Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden noch seien sie Gegenstand einer formell rechtskräftigen Verfügung gewesen. Die erstmalige Prüfung der unter dem Titel "Entschädigung" "VR-Entschädigung" ausgewiesenen Entgelte an B. in der Geschäftsbuchhaltung der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass diese Einkünfte gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG massgebenden Lohn darstellten, weshalb sie zu Recht der Beitragspflicht unterstellt worden seien (act. G 3).
Mit Replik vom 18. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. B. sei bis 2008 zweifelsfrei von der SVA St. Gallen als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen und habe dort seine persönlichen Beiträge
entrichtet. Dies, obwohl ihn das Steueramt seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Selbstständigerwerbenden eingestuft habe. Seine Tätigkeit habe sich seit 2006 nicht verändert. Ebenfalls habe er als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nur strategische Aufgaben inne. Die GmbH habe einen Chef de Service, einen Küchenchef, einen Betriebsleiter sowie einen Angestellten in der Administration. B. erhalte sein Entgelt für seine Beratungstätigkeit vor allem in der strategischen Ausrichtung des Betriebs sowie für die Planung der baulich erforderlichen Massnahmen. Die Entschädigung sei somit abhängig vom Aufwand seiner Beanspruchung (G 5).
Mit Duplik vom 16. Juni 2015 hält auch die Verwaltung an ihrem Antrag fest. Der Vertreter der beschwerdeführenden Arbeitgeberin gebe in seiner Replik unumwunden zu, dass er bereits mit der Eröffnung der definitiven Steuerveranlagungen 2009 bis 2011 vom 12. November 2013 über die geänderte Taxation seiner Einkünfte orientiert gewesen sei. Trotzdem habe er sich die fraglichen Entschädigungen als Gesellschafter und Geschäftsführer auszahlen lassen. Da er nicht die nötigen Vorkehrungen betreffend seinen sozialversicherungsrechtlichen Status getroffen habe, müsse er sich anrechnen lassen, dass die von ihm vereinnahmten Entschädigungen aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin bei der entsprechenden Arbeitgeberkontrolle erstmalig geprüft und qualifiziert worden seien. Die von B. ins Recht gelegte definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2009 vom 12. November 2013 belege einzig, dass die von ihm deklarierten Einkünfte als Selbstständigerwerbender von der Steuerbehörde als Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt worden seien. Dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen sei, habe für die Qualifikation eines Entgelts ahv-rechtlich keine Bedeutung. In diesem Verfahren sei lediglich die Beitragsunterstellung der von B. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bezogenen Entschädigungen zu beurteilen (act. G 7).
Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 23. Juni 2015 wurde die SVA St. Gallen aufgefordert darzulegen, seit wann und für welche Tätigkeiten B. als Selbstständigerwerbender erfasst und aus welchem Grund die Verfügung vom 20. November 2014 betreffend Aufhebung von Beitragsverfügungen erlassen worden sei (act. G 9). Am 8. Juli 2015 teilte die SVA St. Gallen mit, B. sei seit 1. Februar 1997
dort als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen. Die Art der Tätigkeit lasse sich leider nicht mit Sicherheit feststellen. Vermutungsweise habe es sich um Immobilienhandel gehandelt (act. G 10). Auf erneute Nachfrage der Verfahrensleitung vom 16. Juli 2015 teilte die SVA St. Gallen am 13. August 2015 mit, die Abklärungen der SVA hätten im Januar 2014 auf Grund der Qualifizierung (der fraglichen Einkünfte) als unselbstständige Erwerbstätigkeit durch das zuständige Steueramt begonnen. Bei der durch die SVA St. Gallen am 11. Mai 2010 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle betreffend die G. AG seien die Einkommen von B. als unselbstständige Erwerbseinkommen qualifiziert worden. Dies habe seinerzeit zu keiner Einsprache geführt. Die Verfügung vom 20. November 2014 sei erlassen worden, um die sozialversicherungsrechtliche Stellung von B. mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang zu bringen. Diese Verfügung sei noch nicht rechtskräftig geworden. Das hängige Einspracheverfahren bleibe bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert (act. G 12).
Die Parteien verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. G 13 f.).
Erwägungen
1.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, darin eingeschlossen unter anderem Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (Art. 7 lit. h AHVV; vgl. auch Rz 2034 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn [WML], wonach die Entgelte, die einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zukommen, grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören. Dazu
gehören namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Mitglieder der Verwaltung sowie Sitzungsgelder [Rz 2035 WML]). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2.
Vorliegend werden die in den Jahren 2009 bis 2013 von der Beschwerdegegnerin aufgerechneten Lohnsummen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es handelt sich um Beträge in Höhe von Fr. 155'000.-- (2009), Fr. 111'290.-- (2010), Fr. 72'968.--
(2011), Fr. 108'934.-- (2012) und Fr. 90'997.70 (2013). Diese setzen sich jeweils aus Lohnaufrechnungen für B. , abzüglich Gutschriften für Taggelder für diverse Mitarbeitende zusammen. In den Jahren 2009 bis 2011 wurden für B. auf Grund der Steuerveranlagungen Löhne von Fr. 155'000.--, Fr. 134'000.-- und Fr. 94'000.-- aufgerechnet. Für die Jahre 2012 und 2013 erfolgte die Aufrechnung auf Grund der Buchungen im Konto 4790 "Diverse Unkosten", und zwar in Höhe von Fr. 110'000.-- und Fr. 100'000.-- (act. G 3.2). Auch diese Beträge werden in quantitativer Hinsicht nicht bestritten. Unbestritten ist weiter, dass B. die fraglichen Entschädigungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und nicht als deren Gesellschafter (in der Funktion als Kapitaleigner) erhalten hat und sie somit nicht Kapitalertrag darstellen. Auch wird nicht geltend gemacht, es handle sich um Spesenersatz. Umstritten ist einzig die Frage, ob es sich um massgebenden Lohn handelt bzw. ob diese Einkommen in unselbstständiger Stellung erzielt wurden.
Wie unter vorstehender Erwägung 1 ausgeführt, gehören Entschädigungen an die Organe einer juristischen Person grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Rz 2034 f. WML). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Ausnahme im Sinn von Rz 2039 ff. WML handeln könnte, übt doch B. seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht als Arbeitnehmer und in Vertretung eines Dritten aus noch ist ersichtlich, dass die fraglichen Entschädigungen an einen Dritten ausbezahlt worden wären (vgl. für die GmbH auch Art. 809 Abs. 2 OR). B. selber macht geltend, er sei bis anhin für die gleiche Tätigkeit als Selbstständigerwerbender bei der SVA St. Gallen erfasst gewesen und habe dort die entsprechenden Beiträge bezahlt. Trotz mehrmaliger Nachfrage der Beschwerdegegnerin konnte er diesen Umstand jedoch
nicht belegen (act. G 3.8, 3.9, 3.12 und 3.13). Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich festzustellen, dass die im Einspracheverfahren ins Recht gelegte Quartalsrechnung akonto für die persönlichen Beiträge im Zeitraum Juli bis September 2014 keinen Beweis zu erbringen vermag, dass sich diese auf die fragliche Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin bezieht (act. G 3.9). Auch die SVA St. Gallen konnte auf wiederholte Nachfrage des Gerichts nicht bestätigen, dass B. bei ihr für diese Tätigkeit als Selbstständigerwerbender erfasst ist und Beiträge bezahlt. Vielmehr gab sie im Schreiben vom 8. Juli 2015 an, der Grund für die Erfassung als Selbstständigerwerbender lasse sich nicht mehr genau eruieren und betreffe wohl eine Tätigkeit im Immobilienhandel (act. G 10). Die Erfassung als Selbstständigerwerbender wurde mit Verfügung vom 20. November 2014 per Ende 2008 wieder aufgehoben (act. G 3.11). In einem weiteren Schreiben vom 13. August 2015 gab die SVA St. Gallen zudem an, die sozialversicherungsrechtliche Stellung von B. bei der Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nicht geprüft worden (act. G 12), womit sich die unklare Erfassung als Selbstständigerwerbender jedenfalls nicht auf diese Tätigkeit beziehen kann. Dass B. für die fragliche Tätigkeit bis Ende 2008 - und wie geltend gemacht langjährig ("praktisch lebenslang") - als Selbstständigerwerbender erfasst worden sein soll, ist allein schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Beschwerdeführerin erst am 12. Dezember 2007 ins Handelsregister eingetragen wurde und nach eigenen Angaben von B. per 1. Januar 2008 der Beschwerdegegnerin angeschlossen wurde (vgl. Online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 3. Juni 2016). Nach eigenen Angaben des Geschäftsführers geht die Steuerbehörde offenbar bereits seit 2006 nicht mehr von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus (Replik vom 18. Mai 2015, S. 2). Schliesslich entsprechen die persönlichen Akonto-Beiträge von Fr. 744.-- (AHV/IV/EO, 2014 [act. G 3.9]) für ein Quartal einem Jahreseinkommen von lediglich Fr. 42'000.-- (vgl. Beitragstabellen für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2013; vgl. auch act. G 10.2 und 10.3) und können sich offensichtlich nicht auf die wesentlich höheren Einkünfte bei der Beschwerdeführerin beziehen. Somit ist die Erfassung als Selbstständigerwerbender für die fragliche Tätigkeit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Nachdem die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand Rechte ableiten will, trägt sie nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz die Folgen der Beweislosigkeit.
Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass derselbe Sachverhalt früher anders erfasst worden wäre, weshalb ein Zurückkommen darauf Treu und Glauben verletzen bzw. einen Rückkommenstitel erfordern würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die strittigen Bezüge des Geschäftsführers bei der Beschwerdeführerin GmbH erstmalig erfasst hat. Die Frage, ob die rückwirkende Aufhebung der mit Abrechnung der SVA St. Gallen vom 21. Januar 2014 definitiv veranlagten persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 bis 2011 voraussetzungslos möglich war bzw. ist, braucht nicht im vorliegenden Verfahren abgeklärt zu werden (vgl. act. G 1.3, 1.4 und 1.6). Das entsprechende Einspracheverfahren ist noch bei der SVA St. Gallen anhängig (vgl. act. G 12).
Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb bei den Entschädigungen an ihren Geschäftsführer ihrer Ansicht nach von selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Einspracheweise wurde ausgeführt, dass B. verschiedene Firmen gegen aussen vertrete, immer als Gesellschafter Verwaltungsrat. Er sei daher für mehrere Arbeitgeber (gemeint wohl Auftraggeber) tätig. Er sei in der jeweiligen Betriebsorganisation frei und unterliege keiner Weisungsgebundenheit. Die Art und Weise der Arbeitserbringung bestimme er selber. Er könne auch die Weitergabe an Dritte anordnen. Insbesondere bestimme er seine Arbeitszeiten und Einsätze selber. Für ihn führe sie keine Arbeitszeitkontrolle. Er entscheide mehrheitlich in eigener Kompetenz über die wirtschaftlichen Belange seiner Firmen. Somit trage er auch ein wirtschaftliches Risiko und übernehme die volle Verantwortung für seine Entscheidungen (act. G 3.5). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, dieser in selbstständiger Stellung gegenüber steht. Dies setzt indessen voraus, dass sie der juristischen Person als Drittperson gegenübersteht, etwa als selbstständigerwerbender Baumeister, Anwältin, Treuhänder Buchhalterin. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (Rz 2042 WML; vgl. auch Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl.,
Rz 4.93). Vorliegend kann nicht zweifelhaft sein, dass die vom Geschäftsführer und (Mehrheits-)Gesellschafter geleistete Tätigkeit in seiner Stellung als Gesellschaftsorgan erfolgt, weist doch die Beschwerdeführerin selber mehrfach darauf hin, dass B.
jeweils als Inhaber Hauptaktionär bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer/ Verwaltungsrat fungiere (act. G 1 und G 3.5). Als solcher fungierte er auch bei den ausgeführten Umbautätigkeiten bei der Beschwerdeführerin, wenn er ausführt, er habe die Firma strategisch betreut, mit den Handwerkern verhandelt, Bestellungen getätigt und Installationen angeordnet (Beschwerde, S. 2). Es ist sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass B. in selbstständiger Stellung Managementdienstleistungen Leistungen als Generalunternehmer am Markt anbietet und diese unter anderem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellt. Vielmehr ist er - auch nach eigenen Ausführungen - einzig für die von ihm dominierten Kapitalgesellschaften tätig. Die fehlende Weisungsgebundenheit als Gesellschafter und Geschäftsführer der eigenen GmbH kann unter diesen Umständen nicht als Merkmal einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im ahv-rechtlichen Sinn interpretiert werden. Schliesslich zeigt die von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichte definitive Steuerveranlagung 2009, dass die fraglichen Einkünfte von Fr. 155'000.-- in diesem Jahr auch von der Steuerbehörde als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (um)qualifiziert worden sind (davon Fr. 45'000.-- unter dem Titel "Sitzungsgelder, Verwaltungshonorare usw." [act. G 5.1]). Nach dem Gesagten besteht in beitragsrechtlicher Hinsicht kein Grund, von dieser Qualifikation abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat somit die umstrittenen Bezüge der Jahre 2009 bis 2013 zu Recht als massgebenden Lohn qualifiziert. In masslicher Hinsicht werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Ausgleichszinsen nicht beanstandet und erscheinen korrekt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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